FAQ (Häufige Fragen und Antworten)
Bereich: Start -> Luftaufnahmen (rechtliches)
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Rechtliches. In der Bundesrepublik Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen.
Die Aufnahmen auf unserer Webseite sind aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt.
Siehe hierzu auch BHO-legal
Nach der InfoSoc-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) ist allein maßgeblich, dass sich das abgebildete Werk an einem öffentlichen Ort befindet; der Blickwinkel, aus dem das Werk betrachtet wird, ist jedoch nicht relevant. Einschränkungen bezüglich der Hilfsmittel, denen sich bei der Abbildung des Werkes bedient werden darf, sind in der Richtlinie ebenfalls nicht kodifiziert.